Dies bedeutet, dass ein Hilfsmittel im Einzelfall dazu bestimmt oder geeignet sein muss, dem invaliden Versicherten im wesentlichen Umfang zur Erreichung eines dieser Ziele zu verhelfen. c) In Ziffer 13.01 HVI werden invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen genannt.