Gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI besteht der Anspruch auf die im Anhang zur HVI aufgelisteten, mit * bezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Dies bedeutet, dass ein Hilfsmittel im Einzelfall dazu bestimmt oder geeignet sein muss, dem invaliden Versicherten im wesentlichen Umfang zur Erreichung eines dieser Ziele zu verhelfen.