Aus den Erwägungen: 1. - Streit- und Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 23. November 1999. Die IV-Stelle beruft sich zwar in der Vernehmlassung auf die Verfügung vom 12. November 1999, mit welcher sie die Übernahme weiterer Kosten für den Computer in Zukunft abgelehnt habe, doch trat sie auf das neue Begehren richtigerweise ein, prüfte den Anspruch und lehnte ihn mit der Verfügung vom 23. November 1999 ab. Das Gericht hat daher das Begehren ebenfalls materiell zu prüfen. 2. - (...) 3. - a) Gemäss Art.