Die Invalidenversicherung könne daher keine Kosten übernehmen, welche im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte entstünden. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsdienst für Behinderte namens der Versicherten Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte das Begehren, sie sei aufzuheben und es sei der Versicherten für die beantragten EDV-Hilfsmittel Kostengutsprache zu erteilen. In der Vernehmlassung schloss die IV-Stelle auf Abweisung des Begehrens. Aus den Erwägungen: 1. - Streit- und Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 23. November 1999.