Die Versicherte sei nach ihrer Umschulung zur medizinischen Masseurin voll erwerbsfähig. Mit einem Gesuch vom 12. Mai 1999 hatte die Versicherte um weitere Anpassungen des Computers im Betrag von Fr. 10410.- ersucht, um weiterhin die Administration des Gärtnereibetriebes auszuführen. Mit Verfügung vom 23. November 1999 lehnte die IV-Stelle Luzern dieses Gesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte sei als medizinische Masseurin zu 100% arbeitsfähig. Die Invalidenversicherung könne daher keine Kosten übernehmen, welche im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte entstünden.