{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-04-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-111_2000-04-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=181", "Checksum": "47764119a6585d0c5331faa0df7866b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 111", "2000 II Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 12.04.2000 S 00 111 (2000 II Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 Abs. 1, 2 und 4 IVG; Art. 14 IVV; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI; Ziff. 13.01 HVI. Eine Vorschrift, wonach Hilfsmittel nur abgegeben werden dürften, wenn eine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sehen weder das Gesetz noch die Verordnung vor. Im Gegenteil sind auch Hilfsmittel abzugeben, welche nur im Aufgabenbereich benötigt werden. Auch Personen, deren Invalidität nach der spezifischen Methode (mit allfälliger Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners) zu ermitteln ist, haben Anspruch auf Hilfsmittel. Ebenso besteht je nachdem ein Anspruch auf ein Hilfsmittel bei Personen, deren Invalidität nach der gemischten Methode zu bemessen ist, obwohl sie nur teilweise erwerbstätig sind. 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Ebenso besteht je nachdem ein Anspruch auf ein Hilfsmittel bei Personen, deren Invalidität nach der gemischten Methode zu bemessen ist, obwohl sie nur teilweise erwerbstätig sind. Mit andern Worten ist das Hilfsmittel nicht direkt an eine Eingliederungsmassnahme gekoppelt. | Invalidenversicherung\n\n Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Dies bedeutet, dass ein Hilfsmittel im Einzelfall dazu bestimmt oder geeignet sein muss, dem invaliden Versicherten im wesentlichen Umfang zur Erreichung eines dieser Ziele zu verhelfen. c) In Ziffer 13.01 HVI werden invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen genannt. Die IV-Stelle stützte sich bei der Zusprechung des Computers auf diese Bestimmung ab und geht in der hier zu beurteilenden Verfügung mit Recht davon aus, dass sie grundsätzlich die hier notwendigen Computerkosten übernehmen dürfte, ist doch unbestritten, dass die Anpassungen infolge der Sehbehinderung der Versicherten notwendig sind. Die IV-Stelle lehnt die Übernahme der Kosten ab, weil die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit eine Umschulung zur Masseurin erhalten hat. Wie im Sachverhalt festgehalten wurde, konnte sich die Beschwerdeführerin seit 1992 insofern voll eingliedern, als sie zu 60% im Altersheim und zu 40% in der Administration der Gärtnerei beschäftigt war. Angesichts dieser Umstände übernahm die Invalidenversicherung 1996 die Computerkosten. Infolge ihrer schweren Sehbehinderung gab sie per Ende 1996 die Stelle im Pflegeheim auf. Mit Hilfe der IV-Stelle konnte sie dann die Umschulung in der Massageschule C absolvieren. Nach der Zusatzausbildung in manueller Lymphdrainage hatte die Beschwerdeführerin Ende Februar 1999 ihre Ausbildung beendet. Wie der Rechtsdienst für Behinderte darlegt, kann sie vorläufig aber wöchentlich lediglich wenige Stunden als medizinische Masseurin arbeiten. Die IV-Stelle machte geltend, der Beschwerdeführerin wäre es ohne weiteres möglich, in einem Angestelltenverhältnis ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten, weil sie sowohl für eine selbständige Existenz als auch für eine Anstellung die Krankenkassenzulassung bzw. SRK-Anerkennung benötige, die sie aber erst nach einer gewissen Erfahrungszeit erhalte. Diese Ausführungen sind durchaus glaubhaft, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin heute noch keine volle Erwerbstätigkeit als Masseurin ausüben könnte, selbst wenn sie wollte. Die Beschwerdeführerin hat auf der andern Seite seit 1992 den kaufmännischen Sektor der Gärtnerei D betreut und dafür 40% eines vollen Pensums eingesetzt. Zusammen mit ihrer Tätigkeit im Altersheim konnte sie ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Nachdem ihr die Stelle im Altersheim gekündigt worden ist, führte sie die Tätigkeit in der Gärtnerei weiter und bildete sich daneben als Masseurin aus. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin gerne nur als Masseurin arbeiten würde, wenn sie genügend Arbeit hätte. Solange dies aber nicht aktuell ist, ist es durchaus zweckmässig, wenn sie die Teilzeitarbeit in der Gärtnerei, für die sie entlöhnt wird, weiter beibehält. Aus diesem Grund ist es nicht einzusehen, weshalb ihr die IV-Stelle das Hilfsmittel heute verweigern sollte. Als sie der Beschwerdeführerin den Computer zur Verfügung stellte, war sie ebenfalls lediglich zu 40% für die Gärtnerei tätig. Eine Vorschrift, wonach Hilfsmittel nur abgegeben werden dürften, wenn eine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sehen weder das Gesetz noch die Verordnung vor. Im Gegenteil sind auch Hilfsmittel abzugeben, welche nur im Aufgabenbereich nötig sind. Auch Personen, deren Invalidität nach der spezifischen Methode (mit allfälliger Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners) zu ermitteln ist, haben Anspruch auf Hilfsmittel. Ebenso besteht je nach dem ein Anspruch auf ein Hilfsmittel bei Personen, deren Invalidität nach der gemischten Methode zu bemessen ist, obwohl sie nur teilweise erwerbstätig sind. Mit andern Worten ist das Hilfsmittel nicht direkt an eine Eingliederungsmassnahme gekoppelt. Vielmehr ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin schon bald zehn Jahre zu 40% die kaufmännischen Arbeiten in der besagten Gärtnerei ausübt und diese auch weiterhin auszuüben gedenkt, mindestens solange sie mit der Tätigkeit als Masseurin nicht ausgelastet ist. Unter diesen Umständen ist aber auch die neue Anpassung, soweit sie für die Weiterführung dieser Tätigkeit notwendig ist, vorzunehmen und die Invalidenversicherung hat die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. |"}