Die formelle Verfügung vom 30. März 1999 vermag den Anforderungen nach Art. 59 UVV nicht zu genügen, bezieht sich doch die Fristansetzung nach dieser Bestimmung ausschliesslich auf die Mitwirkung und nicht auf das Stellen von Zusatzfragen bzw. das Nennen von Ausstands- und Ablehnungsgründen. Mangels Einhaltung der Vorschriften zum schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss dieser Verordnungsbestimmung erweist sich die verfügte Leistungseinstellung per 1. April 1999 als unzulässig. d) Nach dem Gesagten ist die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie nunmehr nach gerichtlicher Beurteilung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes nach Massgabe von Art. 59 UVV verfahre. |