59 UVV können im Schreiben der SUVA vom 15. März 1999 nicht erblickt werden. Denn darin wurde der Beschwerdeführerin lediglich die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 15 Tagen Zusatzfragen zu stellen und allenfalls stichhaltige Ausstands- und Ablehnungsgründe zu nennen. Für den Säumnisfall wurde die Leistungsverweigerung nach Art. 48 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 2 UVV angedroht. Indessen bezieht sich - entgegen der Ansicht der SUVA - Art. 48 Abs. 2 UVG auf Behandlungen und nicht auf Abklärungen. Auf Letztere sind alleine die Verfahren gemäss Art. 47 Abs. 3 UVG bzw. Art. 59 UVV anwendbar. Die formelle Verfügung vom 30. März 1999 vermag den Anforderungen nach Art.