Dabei hat die schriftliche Mahnung nicht Verfügungscharakter (RKUV 1997 S. 331). Wesentlich ist, dass die versicherte Person auf die Säumnisfolgen im Sinne von Art. 59 UVV ausdrücklich aufmerksam gemacht wird. Eine förmliche Androhung an die Beschwerdeführerin, dass von weiteren Erhebungen abgesehen werde, falls sie sich der Begutachtung durch Prof. C nicht unterziehe, und das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Mitwirkung gemäss Art. 59 UVV können im Schreiben der SUVA vom 15. März 1999 nicht erblickt werden.