Diesfalls fände Art. 59 UVV Anwendung, wonach das Absehen von weiteren Erhebungen seitens des Versicherers zufolge erheblicher Erschwerung durch den Versicherten diesem zuvor ausdrücklich angedroht und ihm eine angemessene Frist zur Mitwirkung angesetzt werden muss. Nach dieser Bestimmung ist ein schriftliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen, bevor als Sanktion der Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 47 Abs. 3 UVG von weiteren Erhebungen abgesehen und aufgrund der Akten entschieden werden darf (vgl. Urteil H. vom 19.7.2000). Dabei hat die schriftliche Mahnung nicht Verfügungscharakter (RKUV 1997 S. 331).