Mitwirkung zu begründen. Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte die SUVA ihre Leistungen ab 1. April 1999 nicht mit der dargelegten Begründung einstellen. Der die entsprechende Verfügung vom 30. März 1999 bestätigende Einspracheentscheid vom 9. November 1999 ist daher in diesem Punkt aufzuheben. c) Selbst wenn man die Verfügungspflicht des Versicherers verneinen wollte, weil kein Ablehnungsgrund im Sinne der Rechtsprechung geltend gemacht wurde oder weil man grundsätzlich an der Rechtsprechung gemäss RKUV 1997 S. 333 nicht mehr festhalten wollte, könnte die verfügte Leistungsverweigerung bzw. -einstellung ab 1. April 1999 nicht bestätigt werden. Diesfalls fände Art.