Mit der Ansetzung einer Frist soll dem Versicherten die anfänglich verweigerte Mitwirkung nachträglich nochmals ermöglicht werden. b) Die einleitend gestellte Frage ist unter Hinweis auf die in Erwägung 4 dargelegte Verfahrensordnung, wonach über einen geltend gemachten Ablehnungsgrund in einem separaten Zwischenverfahren zu verfügen ist, zu verneinen. Die SUVA verband mit ihrer Feststellung des Fehlens eines stichhaltigen Ablehnungsgrundes gemäss Verfügung vom 30. März 1999 implizit gleichzeitig den Vorwurf der unterlassenen Mitwirkung, indem sich die Beschwerdeführerin der angeordneten Begutachtung nicht unterzogen habe.