Sieht der Versicherer von weiteren Erhebungen ab, weil der Versicherte die Klärung des Unfallsachverhaltes oder der Unfallfolgen oder die Ermittlung des Invaliditätsgrades oder der Versicherungsleistungen erheblich erschwert, so muss er dies den Betroffenen zuvor androhen und ihnen eine angemessene Frist zur Mitwirkung ansetzen (Art. 59 UVV). Er soll diese Androhung gleichsam als Druckmittel einsetzen, um den Mitwirkungspflichtigen zur Vernunft zu bringen und ihn zur Mitwirkung zu bewegen (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 255). Mit der Ansetzung einer Frist soll dem Versicherten die anfänglich verweigerte Mitwirkung nachträglich nochmals ermöglicht werden.