55 Abs. 2 Satz 1 UVV). Der Versicherer kann auf seine Kosten von Ärzten, medizinischen Hilfspersonen und anderen Fachleuten Gutachten einholen, insbesondere über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten (Art. 57 UVV). Sieht der Versicherer von weiteren Erhebungen ab, weil der Versicherte die Klärung des Unfallsachverhaltes oder der Unfallfolgen oder die Ermittlung des Invaliditätsgrades oder der Versicherungsleistungen erheblich erschwert, so muss er dies den Betroffenen zuvor androhen und ihnen eine angemessene Frist zur Mitwirkung ansetzen (Art.