Der Versicherte hat soweit möglich bei den Abklärungen mitzuwirken und alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und unentgeltlich zu geben. Wenn er die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, so kann der Versicherer von weiteren Erhebungen absehen und aufgrund der Akten entscheiden (Art. 47 Abs. 3 UVG). Der Versicherte muss sich von den Versicherern angeordneten Abklärungsmassnahmen unterziehen, insbesondere zumutbaren medizinischen Untersuchungen, die der Diagnose und der Bestimmung der Leistungen dienen (Art. 55 Abs. 2 Satz 1 UVV).