Insoweit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 1999 zu bestätigen. 6. - Es stellt sich die weitere verfahrensrechtliche Frage, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen mit der Verneinung eines stichhaltigen Ablehnungsgrundes bzw. mit dem Vorwurf der fehlenden Mitwirkung bei der angeordneten Begutachtung die materielle Leistungsverweigerung bzw. die Leistungseinstellung verknüpft werden darf. a) Sobald der Versicherer von einem Unfall Kenntnis erhalten hat, klärt er den Sachverhalt ab (Art. 47 Abs. 1 UVG). Der Versicherte hat soweit möglich bei den Abklärungen mitzuwirken und alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und unentgeltlich zu geben.