obliegenden Mitwirkungspflicht folglich der Begutachtung zu unterziehen hat oder nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die im Bereich der Invalidenversicherung vorgenommene Praxisänderung gemäss BGE 125 V 406 f. Erw. 4c und d, wonach die von der IV-Stelle beschlossene Anordnung einer Begutachtung keinen Verfügungscharakter aufweist und damit nicht selbständig anfechtbar ist, auf die verfahrensrechtlich andere Frage der Form der Eröffnung des Beschlusses, dass ein geltend gemachter Ablehnungsgrund verneint wird, einen Einfluss haben soll.