Das Ergebnis dieser Prüfung durch den Versicherer ist der versicherten Person in geeigneter Weise zu eröffnen. Dabei erweist es sich trotz der im EVG-Urteil G. vom 16. Juni 2000 geäusserten Bedenken als zweckmässig, wenn der Versicherer die Verneinung geltend gemachter Ablehnungsgründe der versicherten Person in Anwendung von RKUV 1997 S. 333 in Verfügungsform eröffnet und damit den Rechtsweg allein zu diesem Thema öffnet.