Die Problematik der Formulierung von Gutachterfragen habe mit der Ausstands- und Ablehnungsproblematik von Sachverständigen nichts zu tun. Die Versicherte weigere sich, ohne Ausstands- und Ablehnungsgründe zu nennen, sich einer Begutachtung durch Prof. C zu unterziehen. Die SUVA habe daher nach dem üblichen Mahnverfahren die Versicherungsleistungen per 1. April 1999 eingestellt. Die versicherte Person sei gehalten, bei der Abklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Eine Verletzung dieser Obliegenheit könne zur Konsequenz haben, dass auf ein Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Nichteintreten sei gleichbedeutend mit Ablehnung von Leistungen oder Einstellung derselben.