den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, vorzubringen (vgl. BGE 125 V 371 Erw. 4c/aa, 124 V 183 Erw. 4a). Demzufolge kann die Verneinung der geltend gemachten Ablehnungsgründe gegen den als Experten vorgeschlagenen Prof. C in Briefform allein nicht zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 9. November 1999 führen, wie dies mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt wurde. 2. - Für die SUVA gelten die Verfahrensregeln des VwVG, soweit das UVG keine abweichende Regelung enthält (Art. 96 UVG in Verbindung mit Art. 1 VwVG; BGE 123 V 332 Erw.