4c und d), wonach die von der IV-Stelle beschlossene Anordnung einer Begutachtung keinen Verfügungscharakter aufweist und damit nicht selbständig anfechtbar ist, noch festgehalten werden kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im unveröffentlichten Urteil G. vom 16. Juni 2000 (U 304/99) offen gelassen. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, müsste der nicht besonders schwer wiegende Mangel, dass die SUVA, indem sie die Verneinung der von der versicherten Person geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht verfügt hat, gemäss diesem Urteil als geheilt gelten, weil die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhielt, ihre diesbezüglichen Einwendungen vor dem kantonalen Gericht, welches sowohl