Ob an dieser Rechtsprechung vor dem Hintergrund der im Bereich der Invalidenversicherung vorgenommenen Praxisänderung (BGE 125 V 406 f. Erw. 4c und d), wonach die von der IV-Stelle beschlossene Anordnung einer Begutachtung keinen Verfügungscharakter aufweist und damit nicht selbständig anfechtbar ist, noch festgehalten werden kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im unveröffentlichten Urteil G. vom 16. Juni 2000 (U 304/99) offen gelassen.