b) Gemäss publizierter Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Beschluss, mit welchem er von der versicherten Person geltend gemachte Ablehnungsgründe gegenüber einer als Experten vorgeschlagenen Person verneint, in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen, da damit direkt in die Rechtsstellung der versicherten Person eingegriffen wird (RKUV 1997 S. 333). Ob an dieser Rechtsprechung vor dem Hintergrund der im Bereich der Invalidenversicherung vorgenommenen Praxisänderung (BGE 125 V 406 f. Erw.