Aus den Erwägungen: 1. - a) In formellrechtlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass die SUVA im Verwaltungsverfahren auf die gegen die Einsetzung von Prof. C als Gutachter erhobenen Einwendungen gemäss Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Dezember 1998 und 24. März 1999 reagierte, indem sie ihr brieflich mitteilte, dass sie am vorgeschlagenen Experten festhalte (Schreiben vom 15.3.1999), ohne über die geltend gemachten Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe eine formelle Verfügung zu erlassen. b)