Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess die Versicherte beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen ab 1. April 1999 zu erbringen; eventuell sei über das Ablehnungsbegehren gegenüber Prof. C zu entscheiden und insbesondere festzustellen, dass sich die Versicherte keiner zumutbaren Handlung, keiner von der Invalidenversicherung angeordneten unzumutbaren Eingliederungsmassnahmen und keiner medizinischen Untersuchung entzogen habe. Die SUVA schloss auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. - a)