Es sei eine Verfügung über die erwähnten Ablehnungsgründe zu erlassen. Mit Verfügung vom 30. März 1999 hielt die SUVA fest, Prof. C sei von der Versicherten erneut ohne Nennung von stichhaltigen Ausstands- und Ablehnungsgründen als Gutachter abgelehnt worden. Daher würden sämtliche Versicherungsleistungen ab 1. April 1999 eingestellt. Die SUVA wies die dagegen eingereichte Einsprache mit Entscheid vom 9. November 1999 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess die Versicherte beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen ab 1. April 1999 zu erbringen;