Gleichzeitig drohte sie der Versicherten an, weitere Versicherungsleistungen zu verweigern, falls keine stichhaltigen Ausstands- und Ablehnungsgründe genannt würden und sich die Versicherte trotzdem nicht bei Prof. C einer Begutachtung unterziehen wolle. Die Versicherte antwortete am 24. März 1999 dahingehend, aufgrund des bestehenden Fragenkatalogs sei die dadurch bedingte Beeinflussung des Experten und damit seine Befangenheit zum vornherein gegeben. Unter diesen Umständen werde Prof. C weiterhin als Gutachter abgelehnt. Es sei eine Verfügung über die erwähnten Ablehnungsgründe zu erlassen.