Zudem wies sie darauf hin, dass die SUVA die Verneinung geltend gemachter Ablehnungsgründe gegen einen Experten verfügungsweise eröffnen müsse. Mit weiterem Schreiben vom 15. März 1999 unterbreitete die SUVA der Versicherten einen zum Teil abgeänderten Fragenkatalog, hielt indessen am vorgeschlagenen Experten Prof. C fest, verbunden mit der Aufforderung, innerhalb von 15 Tagen Zusatzfragen zu stellen und allenfalls stichhaltige Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend zu machen.