Mit weiterem Schreiben vom 24. Dezember 1998 teilte die Versicherte der SUVA mit, dass sie Prof. C wegen Befangenheit als Experten ablehne mit der Begründung, dass die SUVA ihm «rein suggestive Fragen stellen» wolle. Durch die Suggestivfragen der SUVA werde Prof. C derart beeinflusst, dass er zumindest dem äusseren Anschein nach als befangen zu gelten habe. Zudem wies sie darauf hin, dass die SUVA die Verneinung geltend gemachter Ablehnungsgründe gegen einen Experten verfügungsweise eröffnen müsse.