Mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 verlangte die Versicherte von der SUVA einen abgeänderten Fragenkatalog, ohne sich zur Person des vorgeschlagenen Experten zu äussern. Mit Antwortschreiben vom 11. Dezember 1998 lehnte es die SUVA ab, ihren Fragenkatalog entsprechend den Wünschen der Versicherten zu ändern, verwies aber auf die Möglichkeit, Zusatzfragen zu stellen. Mit weiterem Schreiben vom 24. Dezember 1998 teilte die Versicherte der SUVA mit, dass sie Prof. C wegen Befangenheit als Experten ablehne mit der Begründung, dass die SUVA ihm «rein suggestive Fragen stellen» wolle.