| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A erlitt am 24. Juni 1995 ein Schleudertrauma. Die SUVA erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen. Im Zusammenhang mit der Prüfung ihrer weiteren Leistungspflicht teilte sie der Versicherten gemäss Schreiben vom 16. November 1998 mit, dass eine Begutachtung beabsichtigt sei, wobei sie Prof. C als Gutachter vorschlug und ihr einen Fragenkatalog unterbreitete. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 verlangte die Versicherte von der SUVA einen abgeänderten Fragenkatalog, ohne sich zur Person des vorgeschlagenen Experten zu äussern.