{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-02-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-102_2001-02-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=837", "Checksum": "0df169c118499107cbb6cf1835ad4d26"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 102", "2001 II Nr. 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 19.02.2001 S 00 102 (2001 II Nr. 46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 VwVG; Art. 47 Abs. 3, Art. 96 UVG; Art. 59 UVV. Die Problematik der Formulierung von Expertenfragen hat mit der Problematik von Ausstands- und Ablehnungsgründen gegen die Person eines in Aussicht genommenen Experten nichts zu tun. Vorgehen des Versicherers bei Geltendmachung von Ablehnungsgründen gegen einen von ihm vorgeschlagenen Experten. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:52", "Checksum": "2c73f2254420f057875f5ce5a8228ba9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 19.02.2001 S 00 102 (2001 II Nr. 46)\nRegeste:\nArt. 19 VwVG; Art. 47 Abs. 3, Art. 96 UVG; Art. 59 UVV. Die Problematik der Formulierung von Expertenfragen hat mit der Problematik von Ausstands- und Ablehnungsgründen gegen die Person eines in Aussicht genommenen Experten nichts zu tun. Vorgehen des Versicherers bei Geltendmachung von Ablehnungsgründen gegen einen von ihm vorgeschlagenen Experten. | Unfallversicherung\n\n medizinischen Untersuchungen, die der Diagnose und der Bestimmung der Leistungen dienen (Art. 55 Abs. 2 Satz 1 UVV). Der Versicherer kann auf seine Kosten von Ärzten, medizinischen Hilfspersonen und anderen Fachleuten Gutachten einholen, insbesondere über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten (Art. 57 UVV). Sieht der Versicherer von weiteren Erhebungen ab, weil der Versicherte die Klärung des Unfallsachverhaltes oder der Unfallfolgen oder die Ermittlung des Invaliditätsgrades oder der Versicherungsleistungen erheblich erschwert, so muss er dies den Betroffenen zuvor androhen und ihnen eine angemessene Frist zur Mitwirkung ansetzen (Art. 59 UVV). Er soll diese Androhung gleichsam als Druckmittel einsetzen, um den Mitwirkungspflichtigen zur Vernunft zu bringen und ihn zur Mitwirkung zu bewegen (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 255). Mit der Ansetzung einer Frist soll dem Versicherten die anfänglich verweigerte Mitwirkung nachträglich nochmals ermöglicht werden. b) Die einleitend gestellte Frage ist unter Hinweis auf die in Erwägung 4 dargelegte Verfahrensordnung, wonach über einen geltend gemachten Ablehnungsgrund in einem separaten Zwischenverfahren zu verfügen ist, zu verneinen. Die SUVA verband mit ihrer Feststellung des Fehlens eines stichhaltigen Ablehnungsgrundes gemäss Verfügung vom 30. März 1999 implizit gleichzeitig den Vorwurf der unterlassenen Mitwirkung, indem sich die Beschwerdeführerin der angeordneten Begutachtung nicht unterzogen habe. Der Vorwurf der unterlassenen Mitwirkung bei der Begutachtung erfolgte indessen nach dem oben Gesagten verfrüht, weil noch gar nicht feststand, ob sich die Beschwerdeführerin tatsächlich der angeordneten Begutachtung durch Prof. C nicht unterzieht, sofern für sie verbindlich feststeht, dass es sich beim geltend gemachten Ablehnungsgrund nicht um einen anerkannten und in diesem Sinne zulässigen Ablehnungsgrund handelt. Es ist somit in diesem Verfahrensstadium vor der Klärung eines geltend gemachten Ablehnungsgrundes unzulässig, eine Leistungsverweigerung oder -einstellung mit der Geltendmachung eines unzulässigen Ablehnungsgrundes gegen einen Experten und infolgedessen mit der fehlenden Mitwirkung zu begründen. Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte die SUVA ihre Leistungen ab 1. April 1999 nicht mit der dargelegten Begründung einstellen. Der die entsprechende Verfügung vom 30. März 1999 bestätigende Einspracheentscheid vom 9. November 1999 ist daher in diesem Punkt aufzuheben. c) Selbst wenn man die Verfügungspflicht des Versicherers verneinen wollte, weil kein Ablehnungsgrund im Sinne der Rechtsprechung geltend gemacht wurde oder weil man grundsätzlich an der Rechtsprechung gemäss RKUV 1997 S. 333 nicht mehr festhalten wollte, könnte die verfügte Leistungsverweigerung bzw. -einstellung ab 1. April 1999 nicht bestätigt werden. Diesfalls fände Art. 59 UVV Anwendung, wonach das Absehen von weiteren Erhebungen seitens des Versicherers zufolge erheblicher Erschwerung durch den Versicherten diesem zuvor ausdrücklich angedroht und ihm eine angemessene Frist zur Mitwirkung angesetzt werden muss. Nach dieser Bestimmung ist ein schriftliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen, bevor als Sanktion der Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 47 Abs. 3 UVG von weiteren Erhebungen abgesehen und aufgrund der Akten entschieden werden darf (vgl. Urteil H. vom 19.7.2000). Dabei hat die schriftliche Mahnung nicht Verfügungscharakter (RKUV 1997 S. 331). Wesentlich ist, dass die versicherte Person auf die Säumnisfolgen im Sinne von Art. 59 UVV ausdrücklich aufmerksam gemacht wird. Eine förmliche Androhung an die Beschwerdeführerin, dass von weiteren Erhebungen abgesehen werde, falls sie sich der Begutachtung durch Prof. C nicht unterziehe, und das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Mitwirkung gemäss Art. 59 UVV können im Schreiben der SUVA vom 15. März 1999 nicht erblickt werden. Denn darin wurde der Beschwerdeführerin lediglich die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 15 Tagen Zusatzfragen zu stellen und allenfalls stichhaltige Ausstands- und Ablehnungsgründe zu nennen. Für den Säumnisfall wurde die Leistungsverweigerung nach Art. 48 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 2 UVV angedroht. Indessen bezieht sich - entgegen der Ansicht der SUVA - Art. 48 Abs. 2 UVG auf Behandlungen und nicht auf Abklärungen. Auf Letztere sind alleine die Verfahren gemäss Art. 47 Abs. 3 UVG bzw. Art. 59 UVV anwendbar. Die formelle Verfügung vom 30. März 1999 vermag den Anforderungen nach Art. 59 UVV nicht zu genügen, bezieht sich doch die Fristansetzung nach dieser Bestimmung ausschliesslich auf die Mitwirkung und nicht auf das Stellen von Zusatzfragen bzw. das Nennen von Ausstands- und Ablehnungsgründen. Mangels Einhaltung der Vorschriften zum schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss dieser Verordnungsbestimmung erweist sich die verfügte Leistungseinstellung per 1. April 1999 als unzulässig. d) Nach dem Gesagten ist die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie nunmehr nach gerichtlicher Beurteilung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes nach Massgabe von Art. 59 UVV verfahre. |"}