{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-02-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-102_2001-02-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=837", "Checksum": "0df169c118499107cbb6cf1835ad4d26"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 102", "2001 II Nr. 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 19.02.2001 S 00 102 (2001 II Nr. 46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 VwVG; Art. 47 Abs. 3, Art. 96 UVG; Art. 59 UVV. Die Problematik der Formulierung von Expertenfragen hat mit der Problematik von Ausstands- und Ablehnungsgründen gegen die Person eines in Aussicht genommenen Experten nichts zu tun. Vorgehen des Versicherers bei Geltendmachung von Ablehnungsgründen gegen einen von ihm vorgeschlagenen Experten. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:52", "Checksum": "2c73f2254420f057875f5ce5a8228ba9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 19.02.2001 S 00 102 (2001 II Nr. 46)\nRegeste:\nArt. 19 VwVG; Art. 47 Abs. 3, Art. 96 UVG; Art. 59 UVV. Die Problematik der Formulierung von Expertenfragen hat mit der Problematik von Ausstands- und Ablehnungsgründen gegen die Person eines in Aussicht genommenen Experten nichts zu tun. Vorgehen des Versicherers bei Geltendmachung von Ablehnungsgründen gegen einen von ihm vorgeschlagenen Experten. | Unfallversicherung\n\n vorliegt. Es ist Sache des Versicherers bzw. des Sozialversicherungsrichters, darüber zu befinden, ob mit einem formellen Ablehnungsbegehren ein materieller Ablehnungsgrund geltend gemacht wurde. Die Prüfungspflicht verlangt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Ablehnungsgrund, unabhängig von dessen Art und Inhalt. In diesem Sinne ist die im EVG-Urteil G. vom 16. Juni 2000 offen gelassene Frage zu entscheiden, wie der Unfallversicherer vorzugehen hat, wenn gar kein anerkannter Ablehnungsgrund - wie in jenem Fall eine bestimmte publizierte Lehrmeinung eines Experten - zur Diskussion steht. Das Ergebnis dieser Prüfung durch den Versicherer ist der versicherten Person in geeigneter Weise zu eröffnen. Dabei erweist es sich trotz der im EVG-Urteil G. vom 16. Juni 2000 geäusserten Bedenken als zweckmässig, wenn der Versicherer die Verneinung geltend gemachter Ablehnungsgründe der versicherten Person in Anwendung von RKUV 1997 S. 333 in Verfügungsform eröffnet und damit den Rechtsweg allein zu diesem Thema öffnet. Nur diese Vorgehensweise verschafft der versicherten Person im Stadium vor der angeordneten Begutachtung die erforderliche Klarheit darüber, ob ein geltend gemachter Ablehnungsgrund gegen den vorgeschlagenen Experten seitens des Versicherers akzeptiert wird bzw. auf beschwerdeweise erwirkten Gerichtsentscheid hin zu akzeptieren hat oder nicht, und ob sie sich in Erfüllung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht folglich der Begutachtung zu unterziehen hat oder nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die im Bereich der Invalidenversicherung vorgenommene Praxisänderung gemäss BGE 125 V 406 f. Erw. 4c und d, wonach die von der IV-Stelle beschlossene Anordnung einer Begutachtung keinen Verfügungscharakter aufweist und damit nicht selbständig anfechtbar ist, auf die verfahrensrechtlich andere Frage der Form der Eröffnung des Beschlusses, dass ein geltend gemachter Ablehnungsgrund verneint wird, einen Einfluss haben soll. Denn die Anordnung einer Beweismassnahme wie eines Gutachtens als Mittel der Sachverhaltsabklärung, welche auch im Interesse der versicherten Person geschieht, die aus einem behaupteten Sachverhalt Rechtsfolgen ableiten will, ist verfahrensrechtlich von anderer Art und Qualität als die Behandlung einer Einwendung gegen einen vorgeschlagenen Experten, bei welcher es um den individuell-konkreten Schutz der versicherten Person vor einer allenfalls unrechtmässigen Durchführung des angeordneten Beweismittels durch einen aus besonderen Gründen ungeeigneten Sachverständigen geht, die im persönlichen Verhältnis zwischen Partei und Gutachter bestehen. 5. - Im vorliegenden Fall stellen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente gegen den als Experten vorgeschlagenen Prof. C keinen Ablehnungsgrund im Sinne der Rechtsprechung dar. Denn es steht fest und ist unbestritten, dass Prof. C die Beschwerdeführerin nicht persönlich kennt und sich bis heute auch in keiner Weise mit der Angelegenheit beschäftigt hat. Allein wegen der von der SUVA vorgeschlagenen Expertenfragen kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Beeinflussung des Experten angenommen werden. Es kann keine Rede davon sein, dass wegen der Art der Fragestellung der SUVA der Experte derart beeinflusst sein könnte, dass er zumindest dem äusseren Anschein nach als befangen zu gelten hätte. Dazu kommt, dass es überhaupt keine unbefangenen Sachverständige mehr gäbe, wenn alleine mit der Formulierung von Sachverständigenfragen ein Ablehnungsgrund konstruiert werden könnte. Andernfalls wäre jeder Experte befangen, womit klar wird, dass die Formulierung von Fragen nichts mit Befangenheit zu tun hat. Art und Inhalt der vorgeschlagenen Expertenfragen vermögen grundsätzlich keine Ablehnung eines Experten zu begründen, weshalb auf die weitere Frage nicht näher einzugehen ist, ob und inwiefern die von der SUVA vorgeschlagenen Expertenfragen als Suggestivfragen bezeichnet werden könnten, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Denn die Problematik der Formulierung von Expertenfragen hat mit der Problematik von Ablehnungsgründen gegen die Person eines in Aussicht genommenen Experten nichts zu tun. Andere Gründe, welche eine Befangenheit von Prof. C zu begründen vermöchten, sind seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden, wie die SUVA im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. November 1999 zutreffend feststellte. Sie hielt mangels eines Befangenheitsgrundes zu Recht am vorgeschlagenen Experten Prof. C fest. Insoweit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 1999 zu bestätigen. 6. - Es stellt sich die weitere verfahrensrechtliche Frage, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen mit der Verneinung eines stichhaltigen Ablehnungsgrundes bzw. mit dem Vorwurf der fehlenden Mitwirkung bei der angeordneten Begutachtung die materielle Leistungsverweigerung bzw. die Leistungseinstellung verknüpft werden darf. a) Sobald der Versicherer von einem Unfall Kenntnis erhalten hat, klärt er den Sachverhalt ab (Art. 47 Abs. 1 UVG). Der Versicherte hat soweit möglich bei den Abklärungen mitzuwirken und alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und unentgeltlich zu geben. Wenn er die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, so kann der Versicherer von weiteren Erhebungen absehen und aufgrund der Akten entscheiden (Art. 47 Abs. 3 UVG). Der Versicherte muss sich von den Versicherern angeordneten Abklärungsmassnahmen unterziehen, insbesondere zumutbaren"}