{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-02-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-102_2001-02-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=837", "Checksum": "0df169c118499107cbb6cf1835ad4d26"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 102", "2001 II Nr. 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 19.02.2001 S 00 102 (2001 II Nr. 46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 VwVG; Art. 47 Abs. 3, Art. 96 UVG; Art. 59 UVV. Die Problematik der Formulierung von Expertenfragen hat mit der Problematik von Ausstands- und Ablehnungsgründen gegen die Person eines in Aussicht genommenen Experten nichts zu tun. Vorgehen des Versicherers bei Geltendmachung von Ablehnungsgründen gegen einen von ihm vorgeschlagenen Experten. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:52", "Checksum": "2c73f2254420f057875f5ce5a8228ba9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 19.02.2001 S 00 102 (2001 II Nr. 46)\nRegeste:\nArt. 19 VwVG; Art. 47 Abs. 3, Art. 96 UVG; Art. 59 UVV. Die Problematik der Formulierung von Expertenfragen hat mit der Problematik von Ausstands- und Ablehnungsgründen gegen die Person eines in Aussicht genommenen Experten nichts zu tun. Vorgehen des Versicherers bei Geltendmachung von Ablehnungsgründen gegen einen von ihm vorgeschlagenen Experten. | Unfallversicherung\n\n Beweisverfahren enthält (vgl. Art. 96 ff. und Art. 105 UVG), ist dafür das VwVG massgebend (vgl. BGE 123 V 332 Erw. 1a). Als Sachverständige gelten Drittpersonen, die von der Verwaltung oder dem Gericht aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse zur Aufklärung des Sachverhaltes beigezogen werden (BGE 123 V 332 f. Erw. 1b). Sie unterliegen den nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 ff. BZP für Sachverständigengutachten geltenden Regeln. (Ausführungen zu Ausstands- und Ablehnungsgründen vgl. LGVE 2001 II Nr. 39 Erw. 6a letzter Absatz). 3. - Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. November 1999 führte die SUVA aus, Voraussetzung für den Erlass einer Verfügung betreffend Verneinung geltend gemachter Ablehnungsgründe sei, dass überhaupt solche genannt würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Es liege materiell kein Ablehnungsbegehren vor. Es würden keine Umstände geltend gemacht, welche entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des vorgesehenen Sachverständigen Prof. C oder in funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet wären und damit das Misstrauen in dessen Unparteilichkeit zu wecken vermöchten. Deshalb könne das Vorliegen von Befangenheit nicht Gegenstand einer Prüfung in diesem Verfahren sein. Die Argumentation der Beschwerdeführerin beschlage einzig das Recht, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern, welches Recht ihr eingeräumt worden sei. Die Problematik der Formulierung von Gutachterfragen habe mit der Ausstands- und Ablehnungsproblematik von Sachverständigen nichts zu tun. Die Versicherte weigere sich, ohne Ausstands- und Ablehnungsgründe zu nennen, sich einer Begutachtung durch Prof. C zu unterziehen. Die SUVA habe daher nach dem üblichen Mahnverfahren die Versicherungsleistungen per 1. April 1999 eingestellt. Die versicherte Person sei gehalten, bei der Abklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Eine Verletzung dieser Obliegenheit könne zur Konsequenz haben, dass auf ein Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Nichteintreten sei gleichbedeutend mit Ablehnung von Leistungen oder Einstellung derselben. Das Vorgehen der SUVA lasse sich nicht beanstanden. 4. - Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden, soweit es um die Vorgehensweise und die Konsequenzen aus der Verneinung eines Ablehnungsgrundes geht. Im Hinblick auf die verfahrensmässige Behandlung geltend gemachter Ablehnungsgründe ist nicht entscheidend, ob es sich um von der Rechtsprechung anerkannte Ablehnungsgründe gegen einen vorgeschlagenen Experten handelt und ob in diesem Sinne ein «materielles» Ablehnungsbegehren vorliegt, wie im Einspracheentscheid argumentiert wird. Ob begründeter- und insofern zulässigerweise ein Ablehnungsgrund geltend gemacht wird, muss vorerst Gegenstand einer vorzunehmenden Prüfung über dieses Thema bilden. Dabei spielt es im Hinblick auf die Prüfungs- und Verfügungspflicht grundsätzlich keine Rolle, mit welcher Begründung sich eine versicherte Person auf einen Ablehnungsgrund beruft. Denn die Interessenlage ist für die versicherte Person in beiden Fällen dieselbe: Sowohl bei der Geltendmachung eines an sich rechtsprechungsgemäss anerkannten Ablehnungsgrundes, auf welchen sich eine versicherte Person im Einzelfall allenfalls ohne hinreichenden Anlass beruft, wie bei der Berufung auf einen bloss aus ihrer Sicht bestehenden Ablehnungsgrund geht es letztlich immer um die Frage, ob im konkreten Einzelfall bei objektiver Betrachtungsweise ein Ablehnungsgrund besteht oder nicht. Im Hinblick auf die der versicherten Person obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Durchführung einer medizinischen Expertise muss vor der Festsetzung des Untersuchungstermins Klarheit darüber geschaffen werden, ob Einwendungen gegen die Person des Gutachters als stichhaltig zu gelten haben, ansonsten nicht klar ist, ob sie sich der Begutachtung mit einem bestimmten Gutachter zu unterziehen hat. Dabei ist zu beachten, dass das formelle Recht immer nur der Durchsetzung des materiellen Rechts zu dienen hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre es unzweckmässig, wenn nicht immer vorgängig zur formellen Auftragserteilung an den Gutachter über alle geltend gemachten Ablehnungsgründe mittels formeller Verfügung bzw. gerichtlichem Zwischenentscheid rechtskräftig befunden würde. Es geht nicht an, dass eine versicherte Person wegen ihrer unzutreffenden Auffassung über einen Ablehnungsgrund gegenüber einem vorgeschlagenen Gutachter und ihrer damit begründeten Weigerung, sich seiner Begutachtung zu unterziehen, der materiellen Leistungsansprüche gegenüber dem Unfallversicherer verlustig geht, wenn dieser die Leistungen mit der Begründung fehlender Mitwirkung bei der Begutachtung inskünftig verweigert oder einstellt. Als ebenso unzweckmässig müsste bezeichnet werden, wenn über allfällige Einwendungen gegen die Person des Gutachters nicht sofort und in einem selbständigen Verfahren, sondern nach durchgeführter Expertise erst zusammen mit der materiellen Überprüfung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren befunden würde. Denn diesfalls besteht das Risiko, dass bei Bejahung eines Ablehnungsgrundes gegen einen Experten die Begutachtung, der sich die versicherte Person trotz Geltendmachung von Ablehnungsgründen unterzog, mit einem andern Gutachter wiederholt werden muss. Voraussetzung für eine Prüfung eines Ablehnungsgrundes in einem separaten Zwischenverfahren ist nach dem Gesagten lediglich, dass Ablehnungsgründe geltend gemacht werden und insofern ein formelles Ablehnungsgesuch"}