{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-02-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-102_2001-02-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=837", "Checksum": "0df169c118499107cbb6cf1835ad4d26"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 102", "2001 II Nr. 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 19.02.2001 S 00 102 (2001 II Nr. 46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 VwVG; Art. 47 Abs. 3, Art. 96 UVG; Art. 59 UVV. Die Problematik der Formulierung von Expertenfragen hat mit der Problematik von Ausstands- und Ablehnungsgründen gegen die Person eines in Aussicht genommenen Experten nichts zu tun. Vorgehen des Versicherers bei Geltendmachung von Ablehnungsgründen gegen einen von ihm vorgeschlagenen Experten. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:52", "Checksum": "2c73f2254420f057875f5ce5a8228ba9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 19.02.2001 S 00 102 (2001 II Nr. 46)\nRegeste:\nArt. 19 VwVG; Art. 47 Abs. 3, Art. 96 UVG; Art. 59 UVV. Die Problematik der Formulierung von Expertenfragen hat mit der Problematik von Ausstands- und Ablehnungsgründen gegen die Person eines in Aussicht genommenen Experten nichts zu tun. Vorgehen des Versicherers bei Geltendmachung von Ablehnungsgründen gegen einen von ihm vorgeschlagenen Experten. | Unfallversicherung\n\n\n| Entscheid: | A erlitt am 24. Juni 1995 ein Schleudertrauma. Die SUVA erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen. Im Zusammenhang mit der Prüfung ihrer weiteren Leistungspflicht teilte sie der Versicherten gemäss Schreiben vom 16. November 1998 mit, dass eine Begutachtung beabsichtigt sei, wobei sie Prof. C als Gutachter vorschlug und ihr einen Fragenkatalog unterbreitete. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 verlangte die Versicherte von der SUVA einen abgeänderten Fragenkatalog, ohne sich zur Person des vorgeschlagenen Experten zu äussern. Mit Antwortschreiben vom 11. Dezember 1998 lehnte es die SUVA ab, ihren Fragenkatalog entsprechend den Wünschen der Versicherten zu ändern, verwies aber auf die Möglichkeit, Zusatzfragen zu stellen. Mit weiterem Schreiben vom 24. Dezember 1998 teilte die Versicherte der SUVA mit, dass sie Prof. C wegen Befangenheit als Experten ablehne mit der Begründung, dass die SUVA ihm «rein suggestive Fragen stellen» wolle. Durch die Suggestivfragen der SUVA werde Prof. C derart beeinflusst, dass er zumindest dem äusseren Anschein nach als befangen zu gelten habe. Zudem wies sie darauf hin, dass die SUVA die Verneinung geltend gemachter Ablehnungsgründe gegen einen Experten verfügungsweise eröffnen müsse. Mit weiterem Schreiben vom 15. März 1999 unterbreitete die SUVA der Versicherten einen zum Teil abgeänderten Fragenkatalog, hielt indessen am vorgeschlagenen Experten Prof. C fest, verbunden mit der Aufforderung, innerhalb von 15 Tagen Zusatzfragen zu stellen und allenfalls stichhaltige Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend zu machen. Gleichzeitig drohte sie der Versicherten an, weitere Versicherungsleistungen zu verweigern, falls keine stichhaltigen Ausstands- und Ablehnungsgründe genannt würden und sich die Versicherte trotzdem nicht bei Prof. C einer Begutachtung unterziehen wolle. Die Versicherte antwortete am 24. März 1999 dahingehend, aufgrund des bestehenden Fragenkatalogs sei die dadurch bedingte Beeinflussung des Experten und damit seine Befangenheit zum vornherein gegeben. Unter diesen Umständen werde Prof. C weiterhin als Gutachter abgelehnt. Es sei eine Verfügung über die erwähnten Ablehnungsgründe zu erlassen. Mit Verfügung vom 30. März 1999 hielt die SUVA fest, Prof. C sei von der Versicherten erneut ohne Nennung von stichhaltigen Ausstands- und Ablehnungsgründen als Gutachter abgelehnt worden. Daher würden sämtliche Versicherungsleistungen ab 1. April 1999 eingestellt. Die SUVA wies die dagegen eingereichte Einsprache mit Entscheid vom 9. November 1999 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess die Versicherte beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen ab 1. April 1999 zu erbringen; eventuell sei über das Ablehnungsbegehren gegenüber Prof. C zu entscheiden und insbesondere festzustellen, dass sich die Versicherte keiner zumutbaren Handlung, keiner von der Invalidenversicherung angeordneten unzumutbaren Eingliederungsmassnahmen und keiner medizinischen Untersuchung entzogen habe. Die SUVA schloss auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. - a) In formellrechtlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass die SUVA im Verwaltungsverfahren auf die gegen die Einsetzung von Prof. C als Gutachter erhobenen Einwendungen gemäss Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Dezember 1998 und 24. März 1999 reagierte, indem sie ihr brieflich mitteilte, dass sie am vorgeschlagenen Experten festhalte (Schreiben vom 15.3.1999), ohne über die geltend gemachten Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe eine formelle Verfügung zu erlassen. b) Gemäss publizierter Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Beschluss, mit welchem er von der versicherten Person geltend gemachte Ablehnungsgründe gegenüber einer als Experten vorgeschlagenen Person verneint, in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen, da damit direkt in die Rechtsstellung der versicherten Person eingegriffen wird (RKUV 1997 S. 333). Ob an dieser Rechtsprechung vor dem Hintergrund der im Bereich der Invalidenversicherung vorgenommenen Praxisänderung (BGE 125 V 406 f. Erw. 4c und d), wonach die von der IV-Stelle beschlossene Anordnung einer Begutachtung keinen Verfügungscharakter aufweist und damit nicht selbständig anfechtbar ist, noch festgehalten werden kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im unveröffentlichten Urteil G. vom 16. Juni 2000 (U 304/99) offen gelassen. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, müsste der nicht besonders schwer wiegende Mangel, dass die SUVA, indem sie die Verneinung der von der versicherten Person geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht verfügt hat, gemäss diesem Urteil als geheilt gelten, weil die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhielt, ihre diesbezüglichen Einwendungen vor dem kantonalen Gericht, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, vorzubringen (vgl. BGE 125 V 371 Erw. 4c/aa, 124 V 183 Erw. 4a). Demzufolge kann die Verneinung der geltend gemachten Ablehnungsgründe gegen den als Experten vorgeschlagenen Prof. C in Briefform allein nicht zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 9. November 1999 führen, wie dies mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt wurde. 2. - Für die SUVA gelten die Verfahrensregeln des VwVG, soweit das UVG keine abweichende Regelung enthält (Art. 96 UVG in Verbindung mit Art. 1 VwVG; BGE 123 V 332 Erw. 1a). Da das UVG keine Bestimmungen über das durch den Unfallversicherer durchzuführende"}