Die Pensionskasse bestritt vor Verwaltungsgericht ihre Steuerpflicht. Aus den Erwägungen: 1.- a) Gemäss § 241 StG erheben die Einwohnergemeinden ausser den in den Spezialgesetzen vorgesehenen Steuern und Abgaben auf den in ihrem Gebiet gelegenen Grundstücken eine Liegenschaftssteuer. Diese Liegenschaftssteuer ist jährlich von allen natürlichen und juristischen Personen zu entrichten, die am 1. Januar Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzniesserinnen oder Nutzniesser des Grundstücks sind (§ 242 Abs. 1 StG). (...) 2.- a) § 243 StG führt in lit. a bis d in Bezug auf die Liegenschaftssteuer die Steuerbefreiungstatbestände auf. Gemäss lit.