17 PKG-Gesetz gebunden. Dient die Publica nach dem Gesagten keinem öffentlichen Zweck, ist die Besteuerung ihrer Liegenschaften, selbst wenn von einer Anwendung von Art. 62d RVOG auszugehen wäre, von der Steuerbefreiung nicht erfasst. 8.- Zusammenfassend lassen sowohl Art. 80 Abs. 3 BVG als auch Art. 62d RVOG i.V.m. §§ 242 und 243 lit. a StG eine Besteuerung der Liegenschaften der Beschwerdeführerin zu, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. |