Ebenso wenig lässt sich ein öffentlicher Zweck daraus ableiten, dass die Publica unter Aufsicht und Kontrolle der Kassenkommission steht und der Bundesrat die Anlagestrategie festlegt. Auch die privatrechtlich organisierten Pensionskassen unterstehen gemäss Art. 61 BVG einer staatlichen Aufsicht. Diese haben ihr Vermögen gemäss Art. 71 Abs. 1 BVG so zu verwalten, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. Sie sind somit an dieselben Anlagevorschriften wie auch die Publica gemäss Art. 17 PKG-Gesetz gebunden.