Die Publica als Vorsorgeeinrichtung des Bundespersonals dient somit keinem eigentlichen öffentlichen Zweck im Sinne von Art. 62d RVOG. Daran ändert auch nichts, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine öffentlich-rechtliche Anstalt beruhend auf öffentlichem Recht des Bundes handelt. Ein Zweck - vorliegend die Durchführung der beruflichen Vorsorge -, der nicht zum Aufgabenkreis der Gemeinwesen gehört, wird nicht allein dadurch öffentlich, dass er einer öffentlich-rechtlichen Anstalt übertragen wird. Ebenso wenig lässt sich ein öffentlicher Zweck daraus ableiten, dass die Publica unter Aufsicht und Kontrolle der Kassenkommission steht und der Bundesrat die Anlagestrategie festlegt.