Die berufliche Vorsorge ist zwar eine Sozialversicherung, sie ist aber keine staatliche Versicherung. Die Durchführung der beruflichen Sorge fällt nicht in den Aufgabenbereich des Gemeinwesens. Die öffentliche Aufgabe ist mit der Regelung der Rahmenbedingungen durch den Bund und dessen Aufsicht erfüllt. Der soziale Ausgleich findet innerhalb jeder Vorsorgeeinrichtung statt (Kuster, a.a.O., S. 252 f., Känzig, Wehrsteuer, I. Teil, 2. Aufl., Basel 1982, N 15 zu Art. 16 Ziff. 3; vgl. auch BVR 1996 S. 359 in Bezug auf die Bernische Pensionskasse). Die Publica als Vorsorgeeinrichtung des Bundespersonals dient somit keinem eigentlichen öffentlichen Zweck im Sinne von Art.