Die Mitgliedschaft bei der Beschwerdeführerin ist auf die im Dienste des Bundes stehenden Personen beschränkt. Die Publica dient somit überwiegend der Wahrung von Sonderinteressen und beruht auf dem Gedanken der Selbsthilfe bzw. der Hilfe auf Gegenseitigkeit. Ihr Zweck ist - wie auch bei den übrigen privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen - kein öffentlicher (vgl. auch Luzerner Steuerbuch, Weisungen StG, § 70 Nr. 3 Ziff. 3). Bei der Durchführung der beruflichen Vorsorge kann nicht von der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gesprochen werden. Die berufliche Vorsorge ist zwar eine Sozialversicherung, sie ist aber keine staatliche Versicherung.