Gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 des PKB-Gesetzes versichert die Publica das Personal der Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste, der Schweizerischen Post, der dezentralisierten Verwaltungseinheiten, des Bundesstrafgerichts sowie der eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen, der Eidgenössischen Gerichte und der angeschlossenen Organisationen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die Mitgliedschaft bei der Beschwerdeführerin ist auf die im Dienste des Bundes stehenden Personen beschränkt.