Nach Ansicht der Vorinstanz hingegen dienen die Liegenschaften nicht unmittelbar einem öffentlichen Zweck. Wie die Beschwerdeführerin selbst bestätige, handle es sich bei den Liegenschaften um Renditeliegenschaften, die dem Vorsorgezweck und der Sicherstellung der Pensionskassenansprüche und somit nicht einem unmittelbar öffentlichen Zweck dienten. Eine Steuerbefreiung nach Art. 62d RVOG sei daher nicht gegeben. d) Gemäss Art.