RVOG zu prüfen wäre, würde sich die Erhebung einer Liegenschaftssteuer von der Beschwerdeführerin, wie im folgenden aufzuzeigen ist, nicht beanstanden lassen. Nach Art. 62d RVOG sind die Erhebung von Grund- und Liegenschaftssteuern zulässig, sofern die Grundstücke nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen (vgl. Erw. 3c). Diesbezüglich trägt die Beschwerdeführerin vor, die Funktion der Liegenschaften stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung des öffentlichen Zweckes der Publica.