Die Weisungen verweisen denn auch in Bezug auf die Grundstücke der Post, der Swisscom und der SUVA auf die entsprechenden Sonderbestimmungen des Postorganisationsgesetzes, des Telekommunikationsgesetzes und des ATSG. b) Selbst wenn die Steuerbefreiung der Beschwerdeführerin nicht nach der spezialrechtlichen Bestimmung des BVG, sondern nach der allgemeinen Steuerbefreiungsnorm des Bundes Art. 62d RVOG zu prüfen wäre, würde sich die Erhebung einer Liegenschaftssteuer von der Beschwerdeführerin, wie im folgenden aufzuzeigen ist, nicht beanstanden lassen.