Beim Luzerner Steuerbuch handelt es sich einerseits um verwaltungsinterne Weisungen, die für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich sind (BGE 120 Ia 325 f. Erw. 3b). Anderseits beurteilt sich die Steuerbefreiung des Bundes und seiner Anstalten auch grundsätzlich nach der allgemeinen Steuerbefreiungsnorm von Art. 62d RVOG. Wie in Erw. 5b dargetan, ist jedoch vorliegend Art. 80 BVG als lex spezialis anwendbar. Die Weisungen verweisen denn auch in Bezug auf die Grundstücke der Post, der Swisscom und der SUVA auf die entsprechenden Sonderbestimmungen des Postorganisationsgesetzes, des Telekommunikationsgesetzes und des ATSG.