Ob die Kantone Bern und Graubünden eine Steuerbefreiung der Vorsorgeeinrichtungen auch von der Liegenschaftssteuer vorsehen, ist vorliegend somit nicht von Bedeutung. 7.- a) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Luzerner Steuerbuch (Weisungen StG, §§ 241 - 246 StG) verweise im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung des Bundes ausdrücklich auf Art. 62d RVOG ist Folgendes anzumerken: Beim Luzerner Steuerbuch handelt es sich einerseits um verwaltungsinterne Weisungen, die für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich sind (BGE 120 Ia 325 f. Erw.