Steuerverwaltung zu § 243 lit. a StG werden denn auch die Post, die Swisscom und die SBB ausdrücklich erwähnt (Luzerner Steuerbuch, Weisungen StG, §§ 241 - 246 Nr. 1, Ziff. 4 ff.). Die Grundstücke des Bundes und seiner Anstalten sind jedoch nicht per se, sondern lediglich soweit das Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst, von der Liegenschaftssteuer befreit. 3.- a) Gemäss Art. 62d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) sind die Eidgenossenschaft und ihre Anstalten, Betriebe und unselbständigen Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit; ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen.