a StG in Bezug auf die Gewinn- und Kapitalsteuer und § 5 Ziff. 1 GGStG, gemäss Wortlaut lediglich den Bund bzw. die Grundstücke des Bundes von der Besteuerung und erwähnt nicht die Anstalten. Aufgrund der Materialien und des Verweises auf die Bundesgesetzgebung ergibt sich jedoch, dass analog zu § 70 Abs. 1 lit. a StG auch die Anstalten des Bundes von der Steuerbefreiung gemäss § 243 lit. a StG erfasst werden (Verhandlungen des Grossen Rates 1999, S. 536). Dies wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten. In den Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung zu § 243 lit.