Weiter befreit sind die Grundstücke des Kantons und seiner Anstalten (lit. b), die Grundstücke der Einwohner-, der Bürger- und der Kirchgemeinden sowie der Gemeindeverbände (lit. c), soweit sie zu dem gemäss § 70 Abs. 1c und d steuerbefreiten Vermögen gehören. Schliesslich sind auch die Grundstücke der juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, befreit, soweit sie auch von der Gewinnsteuer befreit sind und die Grundstücke ausschliesslich den steuerbefreiten Zwecken gewidmet sind (lit. d i.V.m. § 70 Abs. 1 lit. h und i StG). b) Die Publica beruft sich auf lit.